Eingaben und Anbringen an die behördlichen Organe der Marktgemeinde Nußdorf ob der Traisen (in Folge „Behörde“) gem. § 13 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) idgF:
1. Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen (§ 13 Abs. 1 AVG idgF).
2. Die Behörde ist nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen (§ 13 Abs. 5 AVG idgF).
3. Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen (§ 13 Abs. 2 AVG idgF).
4. Die Behörde ist nicht verpflichtet, Anbringen, die sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen, in Behandlung zu nehmen (§ 13 Abs. 6 AVG idgF).
Eingaben und Anbringen an die behördlichen Organe der Marktgemeinde Nußdorf ob der Traisen (in Folge „Behörde“) gem. § 86b Bundesabgabenordnung (BAO) idgF:
Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt abweichend von § 86a BAO folgendes: Anbringen, für die Abgabenvorschriften Schriftlichkeit vorgesehen oder gestatten ist, können in jeder technisch möglichen Form eingebracht werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Parteien nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind (§ 78 BAO idgF.). Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Parteien sind im Internet bekannt zu machen.
Bekanntmachung nach § 13 Abs. 2 AVG idgF bzw. § 86b BAO idgF:
Anbringen können auch elektronisch (per E-Mail oder Online-Formular) eingebracht werden. Dabei ist zu beachten:
- Offizielle E-Mail: Anbringen (= Eingaben) per E-Mail sind an die offizielle Adresse gemeinde@nussdorf-traisen.gv.at zu übermitteln.
- Personalisierte E-Mails: An andere Adressen (z. B. von Mitarbeitern) übermittelte Anbringen sind nicht rechtswirksam eingebracht – ihre Bearbeitung ist nicht sichergestellt. Eine Ausnahme besteht nur, wenn die personalisierte Adresse in einer behördlichen Erledigung (z. B. Bescheid) explizit als Kontaktmöglichkeit angeführt ist.
- Einbringungszeitpunkt: Bei Übermittlung außerhalb der Amtsstunden gilt das Anbringen mit dem tatsächlichen und vollständigen Einlangen als rechtswirksam eingebracht.
- Vollständigkeit: Ein Link zu einem Download (z. B. Cloud-Speicher) gilt nicht als vollständige Eingabe. Die Dokumente müssen direkt bei der Behörde einlangen.